Corona und die Betriebsunterbrechungsversicherung

Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen der Länder aufgrund des Corona-Virus haben Hotels und Restaurants dazu gezwungen über mehrere Wochen zu schließen. Trotz Kurzarbeitergeld und Soforthilfen verbleibt bei den Betrieben ein erheblicher Schaden. „Kein Problem“ denkt, wer eine Betriebsunterbrechungs-/-schließungsversicherung abgeschlossen hat.

Ganz so einfach ist es leider nicht und im Hinblick auf die Vielzahl der Schadensmeldungen sind die Versicherungen hier flächendeckend in Abwehrhaltung gegangen und haben äußerst zurückhaltende pauschale Vergleichsangebote gemacht.

Aktuell ist eine der Versicherungen sogar dazu übergegangen, in den Fällen, in denen das Vergleichsangebot nicht angenommen worden ist die Verträge außerordentlich zu kündigen. Diese Verträge enden nach Auffassung der Versicherung dann zum 30.06.2020. Ein nicht ungeschickter Schachzug, dem möglicherweise weitere Versicherungen folgen werden. Bestätigt sich nämlich der Eintritt des Versicherungsfalles und die Versicherung muss zwar für die Vergangenheit leisten, ist diese bei einem erneuten Lockdown ab dem 01.07.2020, der aktuell (insbesondere regional) nicht ausgeschlossen werden kann, nicht leistungspflichtig. Von daher ist es hier dringend erforderlich den Versicherungsschutz zu prüfen, insbesondere wenn es hier um miteinander verknüpfte Verträge geht, in denen auch die Sachversicherung enthalten ist.    

Inwieweit tatsächlich ein Versicherungsfall im Sinne der jeweils abgeschlossenen  Betriebsunterbrechungsversicherung besteht ist letztlich eine Frage des Einzelfalles  bzw. der zugrundeliegenden Bedingungen, die sich von Versicherung zu Versicherung unterscheiden. Es kristallisiert sich aktuell heraus, dass zentrale Streitpunkte zum einen die Frage ist, in welcher Form die Betriebe geschlossen worden sind, nämlich nicht durch einen Verwaltungsakt einer Behörde und die Frage ist, ob SARS-CoV-19  als ursächlicher Krankheitserreger benannt ist. Beide Fragen wurden kürzlich zu Verträgen der Mannheimer Versicherung zugunsten der Versicherungsnehmer beantwortet.  (LG Mannheim, Urt. vom 29.04.2020 – Az. 11 O 66/20 -)

Im Hinblick darauf ist es aktuell nicht zu empfehlen hier kurzfristig auf die Vergleichsangebote  der Versicherungen einzugehen.