Das Totenfürsorgerecht

Nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Bestattung des Erblassers. Aber hat er auch darüber zu bestimmen, wie die Bestattung im Einzelnen erfolgt, ob es eine Erd- oder Urnenbestattung ist, wie das Grab gestaltet und gepflegt wird?

Das kann so sein, muss aber nicht unbedingt so sein. Die Person des Erben ist nämlich von der Person des Totenfürsorgeberechtigten zu unterscheiden. Und letzterer muss, etwa wenn es ein Testament gibt, nicht zwingend mit dem Erben identisch sein.

 

Totenfürsorgeberechtigt ist die Person, bei der davon ausgegangen werden kann, dass es der Wille des Verstorbenen gewesen ist, dass sie sich um die Art und Weise der Bestattung kümmert. Wenn der Verstorbene hier keine Person- etwa im Testament- bestimmt hat, muss diese Person nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen ermittelt werden. In der Regel werden dies die nächsten Angehörigen, vorrangig der Ehepartner oder die nahestehenden Kinder sein. Diese dürfen dann über Ort, Art und Weise der Bestattung und die Grabgestaltung bestimmen, auch gegen den Willen von weiteren Angehörigen.

 

Wie weit dieses Recht geht, zeigt die Entscheidung des BGH vom 26.02.2019 – VI ZR 276/18. Die Großnichte des Verstorbenen hatte auf dem Grab ihres Großonkels unter anderem Topfpflanzen und ein Holzherz abgelegt. Ihre Tante, die Tochter des Verstorbenen, verlangte die Entfernung vom Grab und bekam Recht. Sie als nächste Angehörige sei totenfürsorgeberechtigt und deshalb auch nach der eigentlichen Bestattung berechtigt, über das Erscheinungsbild des Grabes dauerhaft zu bestimmen. Dieses Recht sei ein „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 I BGB, das im Falle seiner Verletzung Ansprüche auf Schadensersatz und Beseitigung und Unterlassung von Beeinträchtigungen gebe.