Datenschutzgrundverordnung: Keine Abmahnung möglich
Als im Mai 2018 die neue Datenschutzgrundverordnung in Kraft trat, waren die Befürchtungen groß : Eine Abmahnwelle wurde erwartet, bei der findige Anwälte Mitbewerber als Mandanten hatten und jeden Verstoß gegen die umfangreichen und komplizierten Regelungen der DSGVO zum Anlass für teure Abmahnverfahren nehmen würden.
Die Besorgnisse haben sich zwar nicht bewahrheitet, eine „Abmahnwelle“ hat es nicht gegeben. Trotzdem beschäftigen sich jetzt zunehmend die Gerichte mit ersten Verfahren zur DSGVO. Und in diesem Zusammenhang fällt ein Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 05.11.18 – 5 O 214/18 – ins Auge. Das Landgericht hat nämlich klipp und klar entschieden, dass ein Mitbewerber nicht anspruchsberechtigt oder klagebefugt nach §§ 3, 8 UWG ist, wenn sein Konkurrent gegen Vorschriften der DSGVO verstößt. Und diese Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind es, die eine Abmahnung rechtfertigen.
Also: Entwarnung auch aus Wiesbaden und es ist zu erwarten, dass andere Gerichte sich dem anschließen. Das ändert aber natürlich nichts daran, dass die Vorschriften der DSGVO dringend beachtet werden sollten. Den der Mitbewerber kann sich jedenfalls bei der Aufsichtsbehörde beschweren und in diesem Zusammenhang zumindest theoretisch sogar Schadensersatzansprüche geltend machen, ganz abgesehen von der Gefahr der Verhängung von Bußgeldern durch die Aufsichtsbehörde
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