Der brandgefährliche Nachbar

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 09. Februar 2018 (Az. V ZR 311/16) mit der Frage zu befassen, ob ein Hauseigentümer auch für Schäden am Nachbarhaus haftet, welche durch ein durch ihn beauftragtes Fachunternehmen entstanden sind.

Der Hauseigentümer lies durch ein Fachunternehmen Reparaturarbeiten am Flachdach ausführen. Der Handwerker verursacht bei den Arbeiten schuldhaft ein Glutnest am Dach, wodurch das Haus in Flammen geriet und vollständig niederbrannte. Durch den Brand und die Löscharbeiten entstanden Schäden am angrenzenden Haus des Nachbarn. Dessen Haftpflichtversicherung nahm nunmehr sowohl den Handwerker als auch den Hauseigentümer in Anspruch.

 

Der Hauseigentümer haftet auch für den entstandenen Schaden. Der Hauseigentümer habe eine sogenannte Sicherungspflicht, also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen Dritter. Man könne nunmehr der Ansicht sein, was soll derjenige denn noch mehr veranlassen als ein sorgfältig ausgesuchtes Fachunternehmen zu beauftragen. Dem entgegnet der Bundesgerichtshof jedoch mit den Argument, dass beurteilt werden muss, ob der Hauseigentümer auch für den gefahrenträchtigen Zustand seinen Grundstückes verantwortlich ist, er also zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt hat. Entscheidendes Kriterium hierbei ist, ob der Hauseigentümer durch die Reparaturarbeiten einen Vorteil erhält. Dies sei der Fall, da der Eigentümer die Dacharbeiten veranlasst hat und hierdurch eine Wertsteigerung seines Objektes begehrt. Demzufolge müsse er auch für hieraus entstehende Schäden einstehen.

 

Insoweit ist es für jeden Bauherren ratsam, ernsthaft über den Abschluss einer Bauherrenhaftpflichtversicherung nachzudenken, welche unter anderem eben auch die Haftung für Schäden am Nachbargebäude abdeckt.