Der digitale Nachlass

Lange Zeit war streitig, ob Benutzerkonten in sozialen Netzwerken wie facebook oder instagram vererblich sind. Der Fall des 15-jährigen Mädchens, das unter ungeklärten Umständen verstarb und dessen Eltern das facebook-Konto einsehen wollten, ging durch die Presse.

Während das Kammergericht Berlin ein Einsichtsrecht noch verweigert hatte und dies mit der Höchstpersönlichkeit des Nutzerkontos begründet hatte, hat der Bundesgerichtshof – Urt. vom 12.7.2018,- III ZR 183/17 – jetzt Klarheit geschaffen: Das Benutzerkonto in einem sozialen Netzwerk unterliegt wie der gesamte sogenannte „digitale Nachlass“ den allgemeinen Regelungen des Erbrechts, wonach das Vermögen einer Person mit dem Tode auf deren Erben übergeht, § 1922 BGB. Weder Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes noch allgemeine Geschäftsbedingungen der sozialen Netzwerke stehen dem entgegen.

Die Entscheidung hat Relevanz weit über den Bereich der sozialen Netzwerke hinaus. Sie erfasst auch bei E-Mail-Diensten gespeicherte E-Mails, in clouds hinterlegte Fotos oder digital abgespeicherte e-Books. Letztwillige Verfügungen werden zukünftig verstärkt auch regeln müssen, wem dieser digitale Nachlass zusteht und wer die entsprechenden Zugriffsrechte haben soll. Ob man die Zugriffsrechte mit den entsprechenden Passwörtern noch zu Lebzeiten bei einer Person des Vertrauens hinterlegt, Vollmachten über den Tod hinaus verfasst oder Regelungen unmittelbar mit den Diensteanbietern trifft, all dies sollte zu Lebzeiten gut bedacht und geregelt werden. Unabdingbar ist dies in den Fällen, in denen etwa auch ein Bankkonto nur elektronisch geführt wird, so dass die Erben möglicherweise im Nachlass nicht einmal einen Hinweis auf das Konto vorfinden.