Die Verwaltungskostenpauschale…bei Betriebskosten, ein netter Versuch…

Grundsätzlich hatte der BGH in seiner Entscheidung vom 30.05.2017 – VIII ZR 31/17 einen vereinbarten und im Mietvertrag separat ausgewiesenen Zuschlag für Schönheitsreparaturen als (Miet)preis(haupt)abrede angesehen, die nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht der Kontrolle auf ihre inhaltliche Angemessenheit unterliegt.

Sie stelle lediglich einen Hinweis auf die interne Kalkulation des Vermieters dar.

Hierzu § 556 BGB Vereinbarung über Betriebskosten:

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer … laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung …

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, ……abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

BGH, Urt. v. 19.12.2018 – VIII ZR 254/17:

Mit der Frage, ob eine gesondert ausgewiesene und vereinbarte Verwaltungspauschale auch eine (Miet)preis(haupt)-abrede darstelle und somit zulässig sei, hatte sich der BGH in der o.g. Entscheidung zu beschäftigen.

Eine gesondert ausgewiesene Verwaltungskostenpauschale ist i. d. R. kein Teil der Preishaupt-abrede. Vielmehr ist sie eine nachteilige Abweichung zu Lasten des Mieters von § 556 Abs. 1 BGB und somit gemäß  § 556 Abs. 4 BGB unwirksam, so der Senat.

In der Wohnraummiete können nur die enumerativ in der Betriebskostenverordnung aufgezählten Bewirtschaftungskosten als Betriebskosten vereinbart werden, nicht aber (allgemeine) Verwaltungskosten, die nach der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV in der Wohnraummiete nicht als Betriebskosten umgelegt werden können.

Ausnahme: Die Verwaltungspauschale wird als ein Teil der Nettomiete ausgewiesen, z.B. wenn der Vermieter seine Kalkulation der Kaltmiete im Mietvertrag darstellt.