Ehegattentestament und Abänderungsbefugnis

Eine überaus häufige Version des gemeinschaftlichen Ehegattentestamentes ist das sogenannte „Berliner Testament“. In diesem setzen die Ehegatten sich als Alleinerben ein und verfügen gleichzeitig, dass nach dem Tode des Längstlebenden der Nachlass an einen oder mehrere Schlusserben, zumeist die gemeinschaftlichen Kinder, fallen soll.

Die Besonderheit dieses gemeinschaftlichen Testamentes ist, dass es nach dem Tode des ersten Ehegatten vom überlebenden Ehegatten nicht mehr abgeändert werden kann, zumindest dann nicht, wenn die Ehegatten sogenannte „wechselbezügliche Verfügungen“ ausgesprochen haben, was bei der Schlusserbeneinsetzung der Kinder regelmäßig der Fall ist. Auch wenn eines der Kinder sich gegenüber dem überlebenden Ehegatten schlecht verhält oder insolvent, pflegebedürftig oder drogensüchtig wird, kann das Testament nicht mehr geändert werden.

 

Anders, wenn das gemeinschaftliche Testament eine solche Abänderungsbefugnis ausdrücklich zulässt. Eine solche Befugnis muss aber klar und eindeutig verfasst sein, wie die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 24.04.2018 –I-3 Wx 202/17- ersehen lässt. Dort hatten die Ehegatten verfügt:

 

„Der Überlebende von uns ist durch dieses Testament nicht beschwert oder beschränkt und kann in jeder Weise frei verfügen“.

 

Diese Formulierung reichte dem OLG nicht aus, um daraus eine Befugnis zur Abänderung des Testamentes herzuleiten. Vielmehr sei diese Formulierung so zu verstehen, dass der überlebende Ehegatte lediglich zu Lebzeiten in der Verwendung des ererbten Nachlasses in keiner Weise eingeschränkt sei. Der Begriff „verfügen“ meine nicht eine letztwillige Verfügung.

 

Ausdrücklich wies das OLG darauf hin, dass die Formulierung möglicherweise aus einem „Musterbuch“ oder einer Formulierungshilfe, etwa aus dem Internet, stammen könne und dies bei der Auslegung des Testamentes zu berücksichtigen sei.

 

Einmal mehr zeigt die Entscheidung, dass man sich beim Verfassen einer letztwilligen Verfügung fachkundig beraten lassen sollte.

 

Schlagwort: Erbrecht