Einladung zum Tanz

Nicht nur die Auswahl eines Ehegatten, sondern auch die Wahl des Tanzpartners sollte wohl überlegt sein. Dass auch letzteres deutsche Gerichte beschäftigen kann ist dennoch überraschend.

In einer Entscheidung des OLG Frankfurt hatte sich die dortige Klägerin nicht ausreichend gegen die Avancen eines Tänzers gewehrt und  - wenn wohl auch widerwillig – mit ihm den Sprung auf das Parkett gewagt. Dies allerdings mit unangenehmen Folgen, nämlich einem Sturz.

 

Den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen den Tanzpartner versagte das Gericht jedoch. So habe sich die Klägerin auf den Tanz eingelassen und hätte daher auch mit üblicherweise im Paartanz zur Anwendung kommenden Tanzschritten und Drehungen des Tanzpartners rechnen müssen. Sie hätte daher die mit dem Tanz verbundenen Gefahren, insbesondere im Hinblick auf ihr eigenes fehlendes tänzerisches Geschick erkennen können. Allein der Umstand, dass der Beklagte sich als „Tanzkönig“ seines Ortes bezeichnet habe und „seine Tanzkünste diejenigen der Klägerin deutlich übersteigen“, genügten nicht, um eine Haftung des Beklagten zu begründen.

 

OLG Frankfurt, Beschl. v.02.08.2017, Az.: 27 O 171/16