Erstattungsanspruch gegen Erben

Nicht selten finden sich im Nachlass Verbindlichkeiten gegenüber Behörden oder sonstigen staatlichen Institutionen. So kann der Erblasser zu Unrecht Sozialleistungen in Anspruch genommen haben, die nach seinem Tode zurückzuzahlen sind. In diesen Fällen fragt es sich, ob die Behörde ihre Ansprüche gegen alle Erben geltend machen muss oder ob sie sich einen Erben „herauspicken“ darf, der dann gegebenenfalls bei seinen Miterben Regress nehmen muss.

 

Zunächst einmal handelt es sich bei derartigen Ansprüchen sicher um Nachlassverbindlichkeiten, für die alle Miterben im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch haften, also jeder Miterbe persönlich in voller Höhe. Grundsätzlich kann ein Gläubiger von jedem Miterben also den vollen Forderungsausgleich verlangen.

Nach dem Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen (Urteil v. 12.12.2017 – L 7/12 AL 27/16) gilt dieser Grundsatz aber nicht für das öffentliche Recht. Hier gilt das pflichtgemäße Auswahlermessen hinsichtlich des in Anspruch zu nehmenden Gesamtschuldners. Hierfür sind die Grundsätze des § 39 SGB I zu berücksichtigen. In die Abwägung, welcher der Miterben in welcher Höhe in die Haftung zu nehmen ist, sind ein möglicher Verbrauch der Erbschaft, die Erbenanzahl, der Nachlasswert, die Höhe des Erstattungsanspruches und natürlich die Erbquote zu berücksichtigen. Wenn die Behörde diese Prüfung nicht oder nicht ordnungsgemäß vornimmt, liegt ein Ermessensfehler vor und der Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig.