Familienrecht - Rechtsprechungsänderung des BGH – Wohnwert:

Obwohl es in der o.g. Entscheidung um eine ganz andere rechtliche Problematik ging, hat der BGH dies genutzt, um im Rahmen der Zurückverweisung an das zuständige OLG, einen sog. „Segelhinweis“ zu erteilen, indem der Senat Grundsätze seiner Rechtsprechungsänderung zum Wohnwert im Rahmen des Elternunterhalts dem OLG mit auf den Weg gegeben hat.

Vorliegend ging es grundsätzlich darum, dass eine Entscheidung über die Herabsetzung des Unterhalts nicht zurückgestellt werden darf.

Der BGH hat hierbei klargestellt, dass seine Entscheidung zum Elternunterhalt (BGH Beschluss v. 18.1.2017 – XII ZB 118/16) indem der Senat entschieden hat, dass bei Bemessung des Wohnvorteils sowohl Zins- als auch Tilgungsleistungen in Abzug zu bringen, und dies nicht auf die Bildung einer zusätzlichen Altersversorgung anzurechnen sind, auch im Rahmen des Ehegattenunterhalts zu anzuwenden ist. Der Senat hatte in dieser Entscheidung klargestellt, dass nur ein überschießender Tilgungsanteil (über den Wohnwert hinaus) im Rahmen der zusätzlichen Altersvorsorge anzurechnen ist.

Früher hat der BGH vertreten, dass bis zur Beendigung des Güterstands sowohl Zins- als auch Tilgungsraten bereinigend vom Wohnwert in Abzug zu bringen sind. Ab Beendigung des Güterstandes sollte dies nur noch für den Zinsanteil gelten, da der Unterhaltsberechtigte dann nicht mehr an der Vermögensmehrung durch die Tilgungsleistung teil habe und dies dazu führe, dass auf Kosten des Unterhaltsberechtigten einseitig Vermögen gebildet würde.

Nun hat der BGH allerdings klargestellt, dass diese Handhabung übersehe, dass mit den Tilgungsleistungen auch ein Wohnwert einhergehe, dies also nicht zu einer Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens des potenziell Pflichtigen führe.

Der Abzug sei zumindest bis zur Höhe des Wohnwertes bereinigend vorzunehmen, ohne dass dies das Recht zur Bildung zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälere.

Dies führt zu einer erheblichen Veränderung der Unterhaltsberechnung ab Beendigung des Güterstandes und ist daher für die Praxis richtungsweisend.

BGH Beschluss v. 4.7.2018 – XII ZB 448/17 i.V. m. BGH Beschluss v. 18.1.2017 – XII ZB 118/16