Feuerwehr muss sorgsam löschen

Mit seinem Urteil vom 14. Juni 2018 (Az. III ZR 54/17) hat der Bundesgerichtshof einen lange schwelenden Streit beendet, ob einer Amtsperson während der Ausübung ihrer Tätigkeit eine Haftungsprivilegierung zugutekommt. Haftet die Gemeinde also für nur durch fahrlässiges Verhalten ihrer Amtspersonen entstandene Schäden nicht?

Bei einem Lagerhallenbrand setzte die Feuerwehr umweltgiftigen Löschschaum ein, um ein Übergreifen der Flammen auf Nachbargrundstücke zu verhindern. Der Wehrführer verkannte jedoch, dass auch der Einsatz weniger schädlicher Löschmittel ausgereicht hätte. Den vom Löschmitteleinsatz verseuchten Boden musste der Grundstückseigentümer sanieren. Die ihm hierdurch entstandenen Kosten verlangte er von der die Feuerwehr tragenden Gemeinde zurück.

 

Der Bundesgerichtshof gibt dem Eigentümer Recht. Eine gesetzliche Haftungsprivilegierung, wonach nur eine Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz begründet sei, gelte für die Feuerwehr oder die Gemeinde nicht. Die Privilegierung würde nur für einen Laien Anwendung finden, welcher in einer Gefahrensituation eine schnelle Entscheidung treffen müsse. Dies sei aber bei Amtsträgern nicht der Fall. Diese seien gerade dazu ausgebildet worden, in Notsituationen auch unter Zeitdruck fehlerfreie Entscheidungen zu treffen. Der Wehrführer hätte daher erkennen müssen, dass auch der Einsatz von weniger schädlichem Löschmittel zur Gefahrenabwehr ausgereicht hätte.

 

Demzufolge kann der von behördlichem Handeln betroffene Bürger in Zukunft auf dem weitem Feld der Gefahrenabwehr Amtshaftungsansprüche aufgrund von fahrlässigen Verhaltens geltend machen. Das bedeutet nunmehr, dass der Amtsträger in einer Notsituation unter erheblichem Stress- und Zeitdruck eine die Gefahrenabwehr geeignete Entscheidung treffen muss. Hierbei muss er jedoch zusätzlich noch abwägen, welche Maßnahme das mildeste Mittel ist. Es wird immer zu bewerten sein, ob es ein milderes Mittel zur Gefahrenabwehr gab und ob es in der jeweiligen Situation dem Amtsträger noch möglich war, die Abwägung überhaupt zu treffen.

 

Schadensersatzrecht