Gerissenes Brustimplantat – Wer trägt die Kosten?

Eine schönheits-chirugische Brustvergrößerung ist i.d.R. eine Privatleistung, die die gesetzlich versicherte Patientin selbst bezahlen muss. Doch was passiert, wenn es zu einem Riss im Implantat kommt?

Der Riss eines Implantates kann zu einer schmerzhaften Kapselfibrose führen, die für sich genommen die Entfernung des Implantates  medizinisch notwendig macht. Im Hinblick darauf ist ein entsprechender medizinischer Eingriff dann indiziert und die gesetzliche Krankenkasse grundsätzlich zur Leistung verpflichtet.

 

Allerdings beschränkt § 52 SGB V die Leistungen bei Selbstverschulden. Hiernach sind in Fällen, in denen Versicherte sich die Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte Operation zugezogen haben, diese angemessen an den Kosten zu beteiligen und gegebenenfalls auch das Krankengeld zu versagen.

 

Das LSG Niedersachsen musste sich in seiner Entscheidung vom 09.05.2018 - L 16 KR 324/18 – nun mit § 52 SGB V und der Angemessenheit der Kostenbeteiligung auseinandersetzen.

 

Das Gericht bestätigt, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit der § 52 SGB V keine Bedenken bestehen und letztlich der zugrundeliegende Fall, nämlich medizinische Notwendigkeit der Entfernung des Implantates nach einer nicht medizinisch indizierten Brustvergrößerung letztlich unter § 52 SGB V fällt.  

 

Insoweit ging es letztlich um die Frage, wie hoch die Kostenbeteiligung der Versicherten sein durfte. Hierbei hatte die Krankenkasse eine Untergrenze der Beteiligung der Versicherten im Rahmen des § 33 Abs. 3 EStG angenommen. Dort ist die zumutbare Belastung unter Berücksichtigung eines dort festgelegten prozentualen Anteils der Jahreseinkünfte geregelt. Dieser lag für die Versicherte bei 6%, so dass die Versicherte von 6.421,87 EUR 1.271,25 EUR selbst tragen sollte.

 

Das Gericht beanstandete diese Kostenbeteiligung nicht, sondern ließ offen, ob eine entsprechende Kostenbeteiligung auch höher ausfallen könnte.

 

Neben dem Risiko einer ernsthaften Erkrankung infolge eines gerissenen Implantates, bleibt daher immer auch das Risiko der weiteren Kostenbeteiligung.

 

Medizinrecht