Schluss mit fiktiven Mangelbeseitigungskosten

Mit seinem Urteil vom 22. Februar 2018 (Az. VII ZR 46/17) hat der Bundesgerichtshof eine Grundsatzentscheidung getroffen, welche für die Praxis sowohl des Baujuristen wie auch sämtlicher Bauherren oder Auftraggeber von Handwerksleistungen gravierende Auswirkungen hat.

Bisher konnte der Bauherrn, nachdem er dem Handwerker erfolglos eine Frist zur Nachbesserung der mangelhaften Leistung gesetzt hat, den Nettobetrag der anfallenden Mangelbeseitigungskosten verlangen. Ist das Geld dann gezahlt worden, war der Bauherr jedoch nicht verpflichtet, die erhaltene Summe auch tatsächlich zur Beseitigung der Mängel zu verwenden. Hierauf hatte der Handwerker auch keinen Anspruch. Die erhaltene Summe galt eher als Entschädigung für ein nicht fachgerecht erbrachtes Werk, man spricht von fiktiver Abrechnung.

 

Dies hat der Bundesgerichtshof nunmehr mit sofortiger Wirkung - auch für alle laufenden Gerichtsverfahren - aufgegeben. Bei der fiktiven Abrechnung würde der Bauherr oft bevorteilt und der Handwerker benachteiligt werden, da die Nettosumme der Mangelbeseitigungskosten oft nicht dem Minderwert des Werkes entspricht. Der Bauherr ist, wenn er die Mängel überhaupt nicht beseitigen lässt, überbezahlt. Will der Bauherr überhaupt nicht nachbessern lassen, so müsse er nunmehr die Wertdifferenz zwischen dem hypothetischen Wert des geschaffenen Werkes ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert des Werkes mit den vorhandenen Mängeln ermitteln. Diese Wertdifferenz entspricht nämlich häufig nicht den fiktiven Mangelbeseitigungskosten.

 

Alternativ hierzu kann der Bauherr selbstverständlich nach wie vor im Voraus den Bruttobetrag der Kosten zur Nachbesserung verlangen. Hierdurch verpflichtet er sich jedoch auch, die Mängel tatsächlich beseitigen zu lassen (sog. Kostenvorschuss). Oder er lässt durch ein Drittunternehmen nachbessern und verlangt die tatsächlich entstandenen Kosten als Schadensersatz.

 

Noch gilt die Aufgabe der fiktiven Abrechnung nur für das Bauvertragsrecht. Es bleibt abzuwarten, ob die zuständigen Senate des Bundesgerichtshofes dies auch auf andere Rechtsgebiete bspw. die Unfallregulierung erstrecken.

 

Werkvertragsrecht