Sonnabend klingt fast wie Sonntag, oder?

Aber was ist im Sinne der mietrechtlichen Regelungen denn als Werktag anzusehen? Der BGH hatte mit Urteil vom 13.07.2010 (Az. VIII ZR 291/09) jetzt aktuell über diese Frage zu entscheiden.

Üblicherweise ist der Mietzins bis zum dritten Werktag fällig, vgl. § 556 b Abs. 1 BGB. In dem zu entscheidenden Fall wurde der Mieter aufgrund vorangegangener unpünktlicher Mietzahlung abgemahnt. Die Miete für den Folgemonat ging dann am Dienstag, den 5. 2. ein, worauf die fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Im Rahmen der eingelegten Revision hatte der BGH daher zu entscheiden, ob der Sonnabend als Werktag im Sinne von § 556 b Abs. 1 BGB anzusehen ist.

Nach der Auffassung des Senats ist der Samstag im Sinne dieser Vorschrift kein Werktag. Dies wurde damit begründet, dass nach der Entstehungsgeschichte und dem Schutzzweck der Norm die Interessen der Mietvertragsparteien angemessen zum Ausgleich gebracht werden müssen. Zum einen das Interesse des Vermieters an der Vorleistungspflicht und zum anderen das Interesse des Mieters, dass die gesetzlich zur Verfügung stehende Karenzzeit von drei Werktagen uneingeschränkt zur Verfügung steht. Diese Schonfrist soll die Mietvertragsparteien dahingehend absichern, dass eine Mietzinszahlung am letzten Tag des Vormonats den Vermieter innerhalb von drei Werktagen und somit fristgemäß erreicht.

Dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass Mietzahlungen, zumeist im Wege des Bankverkehrs abgewickelt werden und Bankgeschäftstage Montage bis Freitage sind. Würde der Samstag daher im Sinne des Gesetzes als Werktag gelten, würde dies zu einer Verkürzung der Karenzfrist führen. Dies widerspräche dem Schutzzweck dieser Frist und daher war die Revision zurückzuweisen.

Diese Entscheidung widerspricht auch nicht der Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2005 (Az. VIII ZR 206/04) zur Berechnung der Karenzzeit bei der Zustellung der Kündigung gemäß § 573 c BGB. Die Post arbeitet nämlich, anders als die Bank, 6 Tage die Woche und daher gilt für Kündigungsfristen der Sonnabend als Werktag.