Vertragsabschluss während einer Messe – Widerrufsrecht?

Schließt ein Verbraucher mit einem Unternehmer außerhalb von dessen Geschäftsräumen einen Vertrag ab, so steht dem Verbraucher ein Widerrufrecht zu. Hierdurch kann der Verbraucher sich bei ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufrecht innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen vom Vertrag lösen, bei nicht erfolgter Belehrung sogar innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen ab Vertragsschluss. Dies dürfte bekannt sein.

Aber was ist, wenn der Vertrag an einem Messestand des Unternehmers mit dem Verbraucher geschlossen wird? Besteht dann ein Widerrufrecht?

 

Mit dieser Frage beschäftigte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) und entschied durch Urteil am 07.08.2018, Az. Rs. C-485/17, dass dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zusteht.

 

Der EuGH führt an, dass der Messestand als Geschäftsraum des Unternehmers für einen begrenzten Zeitraum angesehen werden muss. Begibt sich der Verbraucher in dessen Geschäftsräume, so steht ihm auch kein Widerrufrecht zu. Der Verbraucher ist in diesem Fall nicht aufgrund der sogenannten Überrumpelungsgefahr besonders schützenswert, da er damit rechnen muss, dass es eventuell zu Vertragsgesprächen kommt. Ähnlich sieht der EuGH dies auf einer Messe. Auf dem Messegelände muss der Verbraucher als Besucher ebenfalls damit rechnen, dass er von den dortigen Ausstellern angesprochen wird und es zu Vertragsgesprächen kommt.

 

Aufgrund der eher ungewöhnlichen verbraucherunfreundlichen Entscheidung des EuGH kann nur jedem nicht gewerblichen Messebesucher geraten werden, jeden Vertragsschluss vorab genau zu überdenken. Die einfache Vertragslösung durch Widerruf ist nicht möglich!     

 

Zivilrecht, Verbraucherschutzrecht