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Kauf- und Werkvertragsrecht

Zwei der im täglichen Leben häufig vorkommenden Verträge sind, uns meist gar nicht bewusst, der Kauf- und der Werkvertrag.

Vom täglichen Brötchenholen bis zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges oder einer Immobilie ist der hierbei geschlossene Vertrag dem Kaufrecht zuzuordnen und unterliegt denselben Gesetzesvorschriften. Der Verkäufer muss eine mangelfreie Kaufsache abliefern, der Käufer muss hierfür den Kaufpreis bezahlen. Erhält der Käufer nicht die vereinbarte Ware, stehen ihm vom Nacherfüllungsanspruch bis zur Rückabwicklung des Vertrags nach erklärtem Rücktritt verschiedene Gewährleistungsansprüche zu. Rechtlich entscheidend ist auch, ob der Kaufvertrag über einen neu hergestellten oder gebrauchten Gegenstand geschlossen wurde und ob Vertragspartner ein gewerblicher oder privater Verkäufer ist. Letzterer kann die Gewährleistungsrechte weitestgehend ausschließen.

Unter das Werkvertragsrecht fällt sowohl die Reparatur eines Schuhs durch den Schuster als auch die Reparatur des Fahrzeugs in einer Kfz-Werkstatt. Durch den Handwerker wird immer der vertraglich vereinbarte Erfolg geschuldet. Ist dieser erreicht, kann der Werklohn verlangt werden. Ist dieser nicht erreicht, können verschiedene Gewährleistungsansprüche von Nachbesserung über Schadensersatz bis zur Kündigung des Vertrages geltend gemacht werden. Oftmals überschneiden sich beide Vertragstypen auch. Beispielsweise bei dem Kauf einer neuen Einbauküche, welche geliefert und auch aufgebaut wird. Hier kann dann problematisch werden, ob die gesetzlichen Regelungen des Kauf- oder des Werkvertragsrechtes Anwendung finden.