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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Bau- und Architektenrecht
Auf den ersten Blick erscheint das Bau- und Architektenrecht ein einfaches Rechtsgebiet zu sein. Der Auftragnehmer erbringt durch die Bau- oder Architektenleistung das vertraglich Geschuldete und der Auftraggeber zahlt hierfür die vereinbarte Vergütung. Was jedoch, wenn einer der Beteiligten seine Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt? Dann können die Rechtsfolgen davon abhängen, welche vertraglichen Regelungen die Beteiligten getroffen haben. Ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) vereinbart? Dies kann zu einer rechtlich völlig anderen Bewertung führen wie der Abschluss eines Bauvertrages nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Ferner sind die besonderen Regelungen der Honorarverordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) sowie die Besonderheiten beim Erwerb einer Immobilie oder Wohnungseigentums von einem Bauträger zu berücksichtigen.
Der immer wiederkehrende Konflikt auf dem Gebiet des Bau- und Architektenrechts ist die Forderung des Handwerkers nach seiner restlichen Vergütung und/oder die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Bauherrn, da nach seiner Auffassung ein Mangel vorliegt. Hier kann entscheidend sein, ob bereits eine Abnahme des Werkes erfolgt ist. Und wenn ja, in welcher Form. Oder wird diese zu Unrecht verweigert? Der Bauherr muss entscheiden, ob er im Rahmen der ihm gesetzlich zustehenden Gewährleistungsansprüche Nacherfüllung, Kostenvorschuss oder Schadensersatz verlangt. Der Bauunternehmer muss klären, ob seine Vergütung tatsächlich bereits fällig ist und ob dieser erfolgreich Einwände entgegen gehalten werden können.
Wird eine nicht fachgemäße Leistung gerügt oder sind sogar bereits Schäden am Gebäude entstanden, kann es zur Absicherung der eigenen Ansprüche von Vorteil oder sogar zwingend notwendig sein, entweder einen Privatgutachter zu beauftragen oder durch Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens Feststellungen durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen treffen zu lassen.