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Aktuelles

Zusätzlich zu der sich aus § 26 Abs. 3 S. 1 WEG ergebende Befugnis der Wohnungseigentümer, den Verwalter jederzeit abzuberufen, wird vertreten, dass Verwalterverträge allgemein nur noch für eine Laufzeit von 2 Jahren abgeschlossen werden können. Hinzu kommt die Neufassung des § 309 Nr. 9 BGB, die Verlängerungsklauseln im Verwaltervertrag obsolet erscheinen lässt. Es stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies auf die Verwaltungspraxis hat.

Heftig umstritten war die Frage, ob dem WEG-Verwalter, der ohne oder unter Missachtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer Ausgaben, insbesondere für Erhaltungsmaßnahmen, tätigt, einer Inanspruchnahme auf Rückzahlung der verauslagten Gelder einen Aufwendungsersatzanspruch entgegenhalten kann.
Hierzu hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung Stellung bezogen.

Das neue Recht der baulichen Veränderungen im Wohnungseigentum
Durch das Inkrafttreten des WEMoG hat sich das Recht der baulichen Veränderungen im Wohnungseigentum strukturell verändert.
Ziel des Gesetzgebers ist es, die energetische und bautechnische Ertüchtigung von Bestandsimmobilien zu erleichtern sowie darüber hinaus die Durchführung von der Mehrheit der Eigentümer als sinnvoll angesehener bauliche Veränderungen zu ermöglichen.

1. Die Niederschrift der Eigentümerversammlung
Gem. § 24 Abs. 6 S. 1 WEG ist über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse unverzüglich eine Niederschrift (üblich ist die Bezeichnung „Protokoll“) aufzunehmen. Dabei handelt es sich um eine Verpflichtung des jeweiligen Versammlungsleiters, in der Regel (aber nicht zwingend) der Verwalter.
Diese Niederschrift ist gem. § 24 Abs. 6 S. 2 WEG von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben.
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