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Wettbewerbsrecht

Seit der Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Jahre 2000 ist das bis dahin strenge Wettbewerbsrecht in wesentlichen Teilen liberalisiert worden. Aber noch längst ist nicht alles in der Werbung erlaubt. Auch die angeblich erlaubte „vergleichende Werbung“ unterliegt weiterhin Einschränkungen. Schon mancher Kaufmann hat sich plötzlich einer teuren Abmahnung oder einer einstweiligen Verfügung ausgesetzt gesehen, weil er in gutem Glauben gegen Vorgaben des UWG verstoßen hat. Verschärft wird die Problematik zum einen dadurch, dass es eine Vielzahl von Verbraucherschutzverbänden gibt, die Wettbewerbsverstöße verfolgen, zum anderen dadurch, dass das Internet es möglich macht, eigentlich räumlich begrenzte Werbung bundesweit zu verfolgen. Bestrebungen, das „Abmahnunwesen“, dass häufig nur dazu dient, Abmahngebühren geltend zu machen, einzudämmen, haben bislang keinen Erfolg gehabt. Es empfiehlt sich daher, sich in Zweifelsfällen vorab beraten zu lassen und eine Abmahnung, die man erhalten hat, überprüfen zu lassen. Denn längst nicht jede Abmahnung ist auch berechtigt und verpflichtet zum Kostenersatz.