Arztbesuch während der Arbeitszeit?

§616 BGB sieht vor, dass der Arbeitgeber den Lohn fortzuzahlen hat, wenn der Mitarbeiter vorübergehend an der Erbringung seiner Arbeitsleistung unverschuldet verhindert ist. Liegt ein solcher Fall bereits vor, wenn man einen Arzttermin bekommt, der während der Arbeitszeit liegt?

Mit einem solchen Fall musste sich kürzlich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urt. v.  08.02.2018,  Az.: 7 Sa 256/17) auseinandersetzen. Dort stritten sich die Parteien darum, ob eine Arbeitnehmerin für 1,5 Stunden Anspruch auf bezahlte Freistellung wegen eines Arztbesuches hatte. Das Gericht fand hierzu folgende deutliche Worte:

„Grundsätzlich ist ein Arztbesuch nicht bereits dann notwendig, wenn der behandelnde Arzt einen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zur Behandlung oder Untersuchung in seine Praxis bestellt. Der Arbeitnehmer muss versuchen, die Arbeitsversäumnis möglichst zu vermeiden. Hält der Arzt außerhalb der Arbeitszeit Sprechstunden ab und sprechen keine medizinischen Gründe für einen sofortigen Arztbesuch, musste der Arbeitnehmer die Möglichkeit der Sprechstunde außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen.

Ein Fall unverschuldeter Arbeitsversäumnis liegt bei einem Arztbesuch vor, wenn der Arbeitnehmer von einem Arzt zu einer Untersuchung oder Behandlung einbestellt wird und der Arzt auf terminliche Wünsche des Arbeitnehmers keine Rücksicht nehmen will oder kann.“

Somit zeigt sich deutlich, dass von Arbeitnehmerseite alles versucht werden muss, den Termin auf einen Zeitraum außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Nur wenn ein besonderes medizinisches Erfordernis besteht, kann hier auch anderes gelten. Es macht allerdings Sinn, dies auch entsprechend auf Arbeitgeberseite zu kommunizieren, um hier Missstimmungen zu vermeiden.

§ 616 BGB kann durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden. In diesen Fällen besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch.