BGH verneint Honoraranspruch bei fehlerhafter implantologischer Zahnbehandlung
In einer aktuellen Entscheidung vom 13.09.2018 , Az. III ZR 294/16, setzt sich der Bundesgerichtshof mit Fragen der konkludenten Kündigung eines Behandlungsvertrages und der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Vorbehandlung auseinander.
Im Fall des BGH ging es um Honoraransprüche eines Zahnarztes, u.a. wegen acht gesetzter – aus Sicht der Patientin fehlerhafter – Implantate. Die Patientin hatte die Behandlung bei dem Zahnarzt nach Setzung der Implantate abgebrochen und sich in einer anderen Praxis weiterbehandeln lassen.
Grundsätzlich ist es für einen Patienten immer möglich einen Behandlungsvertrag – da es sich hier um sogenannte höhere Dienste handelt nach § 627 BGB zu kündigen. Nach § 628 BGb entfällt ein Vergütungsanspruch auch für geleistete Dienste, wenn ein schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Dienstleistenden zum Ausspruch der Kündigung geführt hat und die erbrachten Leistungen ohne Nutzen sind.
Im Abbruch der Behandlung durch die Patientin und die Aufnahme der Behandlung in einer anderen Praxis sieht das Gericht eine zumindest konkludente Kündigung des Behandlungsvertrages. Im vorliegenden Fall bestätigte sich außerdem im Rahmen der Beweisaufnahme durch ein Sachverständigengutachten, dass die eingesetzten Implantate allesamt fehlerhaft positioniert waren. Die Implantate waren nach dem Gutachten objektiv und subjektiv völlig wertlos, da es für die Patientin keine zumutbare Behandlungsalternative gab.
Die Patientin muss daher die Kosten für die Implantate nicht zahlen.
Rechtsgebiet: Medizinrecht, Arzthaftungsrecht
Schlagworte: Behandlungsfehler, Arzthaftung