Drohnen zum Abschuss freigegeben

Nicht jeder findet es lustig, wenn über seinem Grundstück oder Haus mit einer Kamera versehene Drohnen fliegen. Und manchmal greift man angesichts dieser Belästigung auch zu eher außergewöhnlichen Maßnahmen…

Mittlerweile liegen die ersten Urteile vor, in denen der belästigte Eigentümer die Drohne mit einem Luftgewehr abgeschossen hat. Und sowohl das Amtsgericht Riesa – Urteil vom 24.04.2019 – 9 Cs 926 Js 3044 – als auch zuvor das Amtsgericht Potsdam haben den Schützen vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen. Der Eigentümer des Grundstücks  werde in seinem Eigentumsrecht verletzt, wenn eine Drohne in einer Höhe von 5 – 15 Metern seinen Luftraum überfliege. Außerdem stelle die Kamera und die Möglichkeit, damit Filmaufnahmen zu machen, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Beides führe dazu, dass dem Eigentümer ein Defensivnotstandsrecht nach § 228 BGB zustehe. Angesichts der Tatsache, dass der Halter der Drohne in der Regel nicht bekannt sei, sei auch kein milderes Mittel ersichtlich.

 

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