Entbehrlichkeit eines betrieblichen Eingliederungsmanagements?

Ein dauerhaft oder wiederholt erkrankter Mitarbeiter bedeutet gerade in kleineren Betrieben, bei denen allerdings Kündigungsschutz besteht, eine erhebliche wirtschaftliche Belastung, dennoch ist es nicht einfach sich von einem solchen Mitarbeiter zu trennen.

Der Ausspruch einer wirksamen krankheitsbedingten Kündigung setzt in der Regel voraus, dass der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt hat. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf musste sich in seiner Entscheidung vom  20.10.2016 (Az. 13 Sa 356/16) mit der Frage auseinandersetzen, ob die mehrfache Ablehnung der Durchführung eines BEM in den Vorjahren letztlich die Durchführung eines BEM im Jahr der Kündigung entbehrlich macht. Sehr deutlich bringt das Gericht in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck, dass vor Ausspruch der Kündigung zunächst zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 SGB IX vorliegen, d.h. der/ die Beschäftigte erneut innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen erkrankt ist.

Für die Praxis sollte daher immer im Falle einer Ablehnung geprüft werden, ob die sonstigen Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen. Der Ausspruch der Kündigung könnte bei enger Auslegung des Wortlautes, in dem Fall, dass sich eine erneute Arbeitsunfähigkeit von 6 Wochen anschließt, ansonsten ein neuerliches BEM erforderlich machen.

LAG Düsseldorf, Urt. v. 20.10.2016 -  13 Sa 356/16 -