„Entgeltliche Akquise“ – Architekt erhält Vergütung nach HOAI

Ein immer wieder aufkommendes Problem im Hinblick auf einen Honoraranspruch des Architekten ist, ob seine erbrachte Leistung noch als Akquisetätigkeit eingestuft werden muss oder ob es sich schon um vergütungspflichtige Leistungen handelt.

Die Akquise dient ausschließlich dazu, einen vergütungspflichtigen Auftrag zu erhalten. Die ständige Rechtsprechung fasst die vorvertragliche Leistung sehr weit, so dass der Architekt oftmals bereits in die detaillierte Planung mit Skizzen und Berechnungen einsteigt, nur in der Hoffnung, einen Architektenauftrag zu erhalten.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr jedoch in seinem Urteil vom 16. März 2017 (Az. VII ZR 35/14) entschieden, wann dem Architekten auch in der Akquisephase ein Honorar der HOAI zusteht.

 

1. Der Fall

Eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft beabsichtigt, eine Wohnanlage umzubauen und zu modernisieren. Für die Durchführung des Projektes benötigt diese jedoch zum einen die Bewilligung von Fördermittel und zum anderen einen Mieter. Der Architekt, späterer Kläger, wird daher gebeten, verschiedene Umbauvarianten zu erarbeiten, welche den potentiellen Mietern vorgestellt werden sollen.

Als die Wohnungsbaugesellschaft weitere Planungsleistungen benötigt, schlägt der Architekt vor, bis zur Klärung der detaillierten Bauaufgabe nach tatsächlichem Zeitaufwand abzurechnen. Dies wird auch umgesetzt.

Im Weiteren nimmt die Wohnungsbaugesellschaft von dem Projekt Abstand, so dass es nicht zum Abschluss des beiderseitig vorgesehenen Architektenvertrages kommt.

Der Architekt macht nunmehr für seine Leistungen die Mindestsätze der HOAI abzüglich der aufwandsbezogenen und erhaltenen Vergütung geltend.

 

2. Die Entscheidung

Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch des Architekten noch abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass kein dem Preisrecht der HOAI unterliegender Vertrag zu Stande gekommen sein, sondern sich die Parteien lediglich auf eine entgeltliche Akquise geeinigt haben.

Hiergegen hat der Architekt mit Erfolg die Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Dieser führte in seiner Entscheidung an, dass die vergütungsfreie akquisatorische Phase endet, sobald eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Ab diesem Zeitpunkt gelten für die Vergütung des Architekten die Regeln der HOAI. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Parteien können einen Vertrag über eine entgeltliche Akquise schließen, auf den die HOAI keine Anwendung findet, ist mit dem Vergütungssystem der HOAI nicht vereinbar. Es bestünde sonst die Möglichkeit, über die Konstruktion der entgeltlichen Akquise, Architektenleistungen, die von den Leistungsbildern der HOAI umfasst sind, den Mindestsätzen der HOAI zu entziehen.  Dies würde dem Zweck der Mindestsätze zuwiderlaufen.

 

3. Das Fazit

Die Entscheidung wird die Akquiseproblematik für Architekten  etwas entschärfen, ausräumen jedoch nicht. Wird zwischen den Parteien keine Vereinbarung über eine Vergütung getroffen, stellt sich nach wie vor die Frage, ob sich der Architekt noch in der Akquisephase befindet oder schon eine vergütungspflichtige Tätigkeit ausübt.

An diesem Problem werden auch die ab dem 01.01.2018 gültigen §§ 650p und 650r BGB nichts ändern. Nach denen kann ein Architektenvertrag nach der sogenannten „Zielfindungsphase“ beendet werden und der Architekt erhält nur ein Honorar für bereits erbrachte Leistungen. Jedoch setzt dies einen bereits geschlossenen Architektenvertrag voraus. Gerade dieser ist bei den Akquisefällen jedoch streitig.

Es bleibt daher weiterhin nur der Rat, durch schriftliche Vereinbarungen für klare Verhältnisse zu sorgen.