Familienrecht: Streit um die Miete - wer zahlt die Miete nach Trennung?

Die Beteiligten eines Verfahrens vor dem OLG Köln sind getrennt lebende Eheleute. Die Ehefrau hatte sich von dem Ehemann getrennt und war aus der Ehewohnung ausgezogen. Der Ehemann war der Auffassung, dass sich die Ehefrau weiterhin an der Miete beteiligen hat.

Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung vom 12.07.2018 – (Az. 10 UF 16/18) die Rechtslage geklärt.

Der Senat stellte zunächst klar, dass nach der Trennung, wenn ein Ehegatte aus der gemeinsam angemieteten ehemaligen Ehewohnung auszieht, § 426 BGB anzuwenden ist. Die Eheleute haften grundsätzlich gesamtschuldnerisch für den Mietzins und im Innenverhältnis hälftig.

Wenn ein Ehegatte nach der Trennung die gemeinsam angemietete Wohnung alleine nutzt, hat er im Innenverhältnis den Mietzins allein zu tragen, da es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt aus dem regelmäßig wiederkehrende Nutzungen gezogen werden, die nur dem verbliebenen Ehegatten zu Gute kommen. Der verbliebene Ehegatte müsste sich im Falle der Trennung sonst auch eigenen Wohnraum anmieten, an denen sich der andere auch nicht zu beteiligen hätte, so der Senat. Daher muss insoweit für die fortlaufende Nutzung der Ehewohnung gleiches gelten.

Allerdings wies der Senat darauf hin, dass selbst, wenn beide die Wohnung sofort verlassen wollen, die dreimonatige Kündigungsfrist gegenüber dem Vermieter zu beachten ist. Der zunächst verbleibende Ehegatte ist auch, wenn er selbst ausziehen will, grds. wirtschaftlich gehalten die Wohnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu nutzen. Hierin sei eine aufgedrängte Wohnsituation zu sehen. Dem in der Ehewohnung zurückbleibenden Ehegatten ist daher zunächst eine Überlegungsfrist zuzubilligen, die etwa drei Monate beträgt.

Entscheidet er sich dann gemeinsam mit dem bereits ausgezogenen Ehegatten das Mietverhältnis aufzukündigen, so ist der ausgezogene Ehegatte für die gesamte Restdauer der Mietzeit (Überlegungsfrist und Kündigungsfrist) verpflichtet, sich an den Mietkosten zu beteiligen.

Maßstab für die Höhe der Beteiligung ist jedoch zunächst ein „Vorwegabzug“ der Miete, die der verbliebene Ehegatte für eine eigene Mietwohnung aufbringen müsste, da er dies fiktiv in dieser Zeit erspart. Nur ein etwaiger überschießender Mietzins ist dann hälftig von beiden Ehegatten zu bezahlen und somit von dem ausgezogenen Ehegatten zu zahlen.

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