Heizkosten: Kürzung oder Abrechnungsanspruch?!?
Dem Mieter steht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV der Anspruch zu, dass die anteilig auf ihn entfallenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage zu 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer verteilt werden und somit der Vermieter eine ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung vorlegt.
Der Mieter ist gerade nicht darauf beschränkt, stattdessen von dem Kürzungsrecht des §12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV Gebrauch zu machen, vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2019 –VIII ZR 113/17.
§ 7 Abs. 1 S. 2 HeizkostenV:
In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl-oder Gas-heizung versorgt werden und in denen die freiliegen-den Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen.
§ 12 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV:
Kürzungsrecht: Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigen-tümer; insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften