Hinweispflicht des Bauunternehmers

Der Bauunternehmer wie auch der „kleine Handwerker“ haften gegenüber ihrem Auftraggeber für Mängel an ihrem Werk. Hiervon kann sich der Unternehmer dann befreien, wenn er vor Ausführung darauf hinweist, dass diese nicht den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst entspricht und der Auftraggeber trotz des Hinweises die Ausführung wünscht. Welche hohen Anforderungen an die Hinweispflicht gestellt werden, zeigen zwei nunmehr rechtskräftig gewordene Urteile des Oberlandesgericht Schleswig vom 10.08.2017 (7 U 120/15) und des Oberlandesgericht Celle vom 04.06.2016 (13 U 104/12).

In der Entscheidung des OLG Schleswig hatte sich der Tiefbauunternehmer vergebens versucht, seiner Haftung für eine fehlerhafte Ausführung zu entziehen, indem er auf die fehlerhafte Planung der durch den Bauherren gestellten Bauzeichnungen verwies. Streitpunkt war, dass sowohl in den Zeichnungen wie auch dann durch den Bauunternehmer ausgeführt, die Kelleroberkante nicht wie vorgesehen ebenerdig sondern 80 cm aus der Baugrube ragte. Das Oberlandesgericht verwies jedoch darauf, dass der Unternehmer den Bauherren auf erkennbare Widersprüche der durch diesen gestellten Plänen hinweisen muss. An die Hinweispflicht dürften keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, sondern maßgeblich sein das Normalwissen einen Fachmanns. Der Fehler im vorliegenden Fall war jedoch so offensichtlich, so das OLG, dass dies dem Tiefbauunternehmen hätte auffallen und es den Bauherrn auf seine fehlerhafte Planung hinweisen müssen.

 

In dem durch das OLG Celle zu entscheidenden Fall hatte der Bauunternehmer an den bauleitenden Architekten einen Hinweis erteilt, dass nach seiner Auffassung die geplante Ausführung nicht den Stand der Technik entspricht. Aufgrund des Hinweisen wollte sich der Unternehmer den durch den Bauherrn gegen ihn geltend gemachten Gewährleistungsansprüchen entziehen. Dies jedoch auch vergebens. Der erteilte Hinweis entfaltete keine Rechtswirkung, da sich im vorliegenden Fall der planende und bauleitende Architekt diesen verschlossen hatte und nach wie vor auf die geplante Ausführung bestand. Das Oberlandesgericht stellt klar, dass der Unternehmer in diesem Fall seinen Hinweis nochmals unmittelbar gegenüber dem Bauherren hätte äußern müssen. Dies gilt umso mehr, wenn er der Auffassung ist, es liegt eine fehlerhafte Planung des durch den Bauherren beauftragten Architekten vor. Dann reicht eben ein Hinweis nur gegenüber dem Architekten nicht aus.

 

Beide Entscheidungen zeigen, welche hohen Hürden ein ausführendes Unternehmen überwinden muss, um sich von etwaigen Gewährleistungsansprüchen zu entziehen, wenn es die Auffassung vertritt, die geplante und gewünschte Bauausführung entspricht nicht den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst. Zum einen müssen durch den Bauherren überreichte Zeichnungen auf erkennbare Widersprüche überprüft werden. Der Unternehmer darf sich nicht auf deren Richtigkeit verlassen. Zum anderen sollte der Bedenkenhinweis des Unternehmers auch immer direkt gegenüber dem Bauherren in schriftlicher Form geäußert werden.