Homeoffice – Fluch oder Segen?
Arbeiten von zu Hause, die Telearbeit gewinnt im Hinblick auf das Fortschreiten der digitalen Entwicklung immer mehr an Bedeutung. Doch nicht jeder arbeitet gerne von zu Hause. Was der eine Arbeitnehmer möglicherweise als Segen empfindet, nämlich möglichst viel Ruhe zum Arbeiten, passt dem anderen weniger.
Ein Telekommunikationsunternehmen hatte seinen Mitarbeiter über 30 Jahre an seinem Standort Berlin beschäftigt. Im Zuge von Umstrukturierungen wurde eine Betriebsvereinbarung geschlossen, die u.a. für den Kläger vorsah, diesem eine Stelle in einem Gruppenunternehmen anzubieten. Genau dies tat die Arbeitgeberin und teilte dem Arbeitnehmer mit, dass er für einen Zeitraum von 8 Wochen seine bisherige Tätigkeit im Homeoffice fortsetzen solle. Als dieser sich auch nach erteilter Abmahnung weigerte kündigte die Arbeitgeberin.
Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG Berlin-Brandenburg – 17 Sa 562/18 – gaben dem Kläger recht.
Die Arbeitgeberin war im Hinblick auf den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsort in Berlin nicht berechtigt, dem Arbeitnehmer im Wege der Ausübung des Weisungsrechtes nach § 106 S. GewO einen anderen Arbeitsort und sei es auch zu Hause zuzuweisen. Die Umstände in der eigenen Wohnung zu arbeiten, wären gänzlich andere, als an einem Arbeitsplatz beim Arbeitgeber und daher nicht vergleichbar. Das Gericht betonte insbesondere, dass ein Arbeitnehmer im Falle eines Heimarbeitsplatzes den unmittelbaren Kontakt zu anderen Arbeitnehmern verlöre und die Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit dann fließen. Das Gericht betont eben insoweit, dass es nicht nur um die Frage des Arbeitsortes geht, sondern auch um soziale Aspekte.
Klar ist im Ergebnis, dass ein Arbeitnehmer, soweit dies nicht im Arbeitsvertrag vorbehalten ist ohne seine Zustimmung ins Home Office versetzt werden kann.
Arbeitsrecht