Kann Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers verlängert werden?

§ 16 BEEG ermöglicht die Beantragung von Elternzeit für insgesamt 3 Jahre. Hierbei muss innerhalb einer Frist von 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit diese schriftlich beim Arbeitgeber beantragt und gleichzeitig auch klargestellt werden, für welchen Zeitraum innerhalb von 2 Jahren die Elternzeit beantragt wird.  

Hierbei muss sich der 2-Jahreszeitraum nicht unmittelbar an die Geburt anschließen, sondern die Elternzeit kann auch zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit nunmehr in 3 Zeitabschnitte geteilt werden, wobei allerdings mindestens 12 Monate innerhalb der ersten 3 Jahre genommen werden müssen. Die übrigen beiden Zeitabschnitt zusammen oder in 2 getrennten Abschnitten können dann bis zum 8. Lebensjahr genommen werden.

 

Wird für den Zeitraum von 2 Jahren die Elternzeit für nur 1 Jahr beantragt, kann die Elternzeit innerhalb dieser beiden Jahr nicht einseitig durch den/ die Arbeitnehmerin verlängert werden. Dies kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Anders sieht es nach dem Ablauf der 2 Jahre aus. Hier kann die Elternzeit um die verbliebenen Abschnitte anteilig oder ganz einseitig von Arbeitnehmerseite verlängert werden, so das LAG Berlin-Brandenburg in einer Entscheidung vom 20.09.2018 (Az.: 21 Sa 390/18).

 

Im dortigen Fall hatte der Kläger Elternzeit für 2 Jahre ab der Geburt des Kindes beantragt. Einige Monate später stellte er einen weiteren Antrag auf Elternzeit für das Jahr nach Ablauf der 2 Jahre. Die Arbeitgeberseite berief sich darauf, dass Elternzeit nicht wirksam beantragt worden sei.

 

Aus dem Wortlaut und der Systematik des § 16 BEEG, so das LAG ergebe sich gerade nicht, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein soll, so das LAG. Vielmehr spreche die Beschränkung der Bindungsfrist in § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG auf zwei Jahre dafür, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren könnten und sich lediglich an die 2-jährige Anzeigefrist halten müssten.

 

Arbeitsrecht