Kein Recht zur Versorgung über das Nachbargrundstück

Auf einem Grundstück steht ein Haus, das an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist. Der Eigentümer baut auf diesem Grundstück ein weiteres Doppelhaus, das über den vorhandenen Wasseranschluss des Haupthauses versorgt wird. Eine dingliche Sicherung der Wasserversorgung im Grundbuch wird nicht eingetragen. Jetzt verkauft der Eigentümer nach Abteilung des Grundstücks das Doppelhaus.

Einige Jahre später gibt es Streit und der Eigentümer klagt auf Feststellung, dass er nicht (mehr) verpflichtet ist, das Doppelhaus mit Wasser zu versorgen.

 

Der BGH (Urteil v. 13.07.2018 – V ZR 308/17 - ) hat dem Eigentümer Recht gegeben. Ein Versorgungsanspruch in analoger Anwendung des Notwegerechtes nach §§ 917, 918 BGB komme schon deswegen nicht in Betracht, weil das Doppelhaus seinerseits an eine öffentliche Straße angrenze und einen eigenen Wasseranschluss herstellen könne, auch wenn dies mit erheblichen Kosten verbunden sei. Schließlich hätten die Käufer das Objekt in Kenntnis der Versorgungssituation übernommen.

 

Das sog. „nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis“, ein Rechtsinstitut, das die Rechtsprechung nur äußerst ungern bemüht, hilft den Doppelhauseigentümern nach Auffassung des BGH auch nicht weiter. Dieses Rechtsinstitut verlangt von Nachbarn gegenseitige Rücksicht und schränkt von daher die Eigentumsrechte ein. Einen Anspruch gegen den Nachbarn auf Leistung kann das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis aber nur in absoluten Ausnahmefällen begründen, wenn etwa die Versorgung des Grundstücks auf anderem Weg schlechterdings nicht möglich ist.

 

 

Nachbarschaftsrecht