Kleiner Tiefgaragenstellplatz – Kaufpreisminderung?

Wer eine gehobene Eigentumswohnung kauft hat in der Regel – ohne nun Klischees bedienen zu wollen – auch ein etwas größeres Auto. Ärgerlich ist es dann, wenn der Bauträger mit der Stellplatzfläche spart.

Das OLG Braunschweig hatte sich in einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung (Urt. v. 20.06.2019, -8 U 62/18) mit einem Stellplatz zu beschäftigen, der an seiner schmalsten Stelle nur 2,50 m breit ist. Ein müheloses Einparken war nach dem Vortrag des Käufers nicht möglich, so dass dieser eine Wertminderung beanspruchte.

 

Zu Recht, so das Gericht. Der Tiefgaragenplatz weise nämlich einen Mangel auf, da ihm die vereinbarte Beschaffenheit fehlt. In Anbetracht der Gesamtumstände, insbesondere des hohen Kaufpreises und der Lage, sei eine Stellplatzgröße zu erwarten, dass  ein Durchschnittsfahrer den Abstellplatz zumindest mit einem gehobenen Mittelklassewagen in zumutbarer Weise nutzen könne. Ein aufwendiges Rangieren sei nicht zumutbar. Der gerichtliche Sachverständige hat anhand von Parkversuchen und Berechnungen festgestellt, dass auf dem Stellplatz weder vorwärts noch rückwärts eingeparkt werden könne, wenn der Fahrer vorwärts auf den Parkplatz zufahre. Lediglich wenn der Fahrer entweder 58 Meter vom Eingang der Tiefgarage bis zu seinem Stellplatz rückwärts- fahre oder aber in der 6 Meter breiten Fahrgasse wende sein ein Parken auf dem Stellplatz möglich.

 

Das Gericht betonte weiter, dass es keine Rolle spiele, ob der Stellplatz nach Landesbaurecht ordnungsgemäß errichtet worden ist. Hier komme es alleine darauf an, ob der Tiefgaragenstellplatz seine Funktion erfüllt.

 

Da der Parkplatz für die weit überwiegende Zahl der Personenkraftwagen nur eingeschränkt nutzbar sei sprach das OLG eine Wertminderung von zwei Dritteln des Kaufpreises zu.

 

Kaufrecht