Pauschalreisen in Zeiten von Corona
Aufgrund der bestehenden Reisewarnungen können derzeit eine Vielzahl von Pauschalreisen nicht angetreten werden. Was heißt das für die anstehenden Sommerurlaube? Sollte man zeitnah stornieren?
Auf Pauschalreisen sind die §§ 651a ff. BGB anwendbar. Eine Pauschalreise liegt vor, wenn mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise gebucht worden sind. Nach § 651h BGB kann ein Reisender von der gebuchten Reise zurücktreten, wenn er die Reise nicht antreten kann. Dies bedeutet, dass man aus dem Vertrag herauskommt, allerdings dann eine angemessene Entschädigung (Stornogebühr) zu zahlen hat. Weiter ist geregelt, dass diese entfällt, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Solche Umstände liegen wiederum vor, wenn die Gegebenheiten außerhalb der Kontrolle desjenigen liegen, wer sich auf sie beruft, sofern die Folgen auch dann nicht vermeidbar gewesen wären, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Im Erwägungsgrund der den deutschen Regelungen ebenfalls zugrundeliegenden Pauschalreise-Richtlinie ist der Ausbruch einer Epidemie ausdrücklich genannt, so dass die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände im Falle des Ausbruchs von Covid-19 zu bejahen sind.
Soweit das Reiseland daher von dem Ausbruch betroffen ist, bzw. hier eine entsprechende Reisewarnung oder ein Einreiseverbot besteht, liegt eine erhebliche Beeinträchtigung vor.
Interessant ist allerdings die Frage wann im Hinblick auf den anstehenden Sommerurlaub ein Rücktritt erklärt werden sollte. Grundsätzlich muss die Beeinträchtigung nämlich auch noch im Zeitpunkt der Reise bestehen. Für Reisen bis derzeit zum 14. Juni 2020 ist dies unproblematisch, da hier weiterhin die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht. Für den Zeitraum danach wird die Prognoseentscheidung schwieriger. Der BGH vertritt hierzu zwar die Auffassung, dass es ausreicht, wenn aus ex-ante-Sicht im Reisezeitpunkt mit erheblicher – und nicht überwiegender Wahrscheinlichkeit – eine entsprechende erhebliche Beeinträchtigung vorliegen wird. Allerdings dürfte auch diese Beurteilung aktuell schwierig sein, da nicht absehbar ist, wie weit die Reisewarnungen verlängert werden oder Einreiseverbote bestehen bleiben.
Von daher bleibt die Wahl, entweder frühzeitig zurückzutreten und das Risiko zu haben dann gegebenenfalls nur auf geringeren Stornokosten sitzenzubleiben (die Reiserücktrittsversicherung wird nicht zahlen) oder abzuwarten und zu entscheiden, wenn die Situation für den Reisezeitpunkt relativ klar ist.