Persönlichkeitsrecht vs. Hygieneschutz

Mit langen, künstlichen, lackierten Finger- bzw. Gelnägeln musste sich Anfang des Jahres das Arbeitsgericht Aachen befassen. Hier stellte sich die Frage, ob ein Arbeitgeber das Tragen solch wohl verzierter Fingernägel untersagen  kann.

Anders als bei der Tragung von Kleidung, ist die Einschränkung  Gelnägel bei der Arbeit zu tragen weitergreifender, da man diesenicht einfach an- und ablegen kann, sondern zumindest vorübergehend eine dauerhafte Gestaltung darstellen. Vor dem Hintergrund musste das Gericht hier auf Seiten der Arbeitnehmerin deren Persönlichkeitsrecht berücksichtigen.

 

Auf der anderen Seite gab es allerdings eine Arbeitgeberin, die  ein Altenheim betrieb, in der die Arbeitnehmerin als Helferin angestellt war. Sie untersagte das Tragen der Gelnägel im Dienst mit Hinweis auf die Hygiene zum Schutz der Bewohner. Hierbei stützte sie sich auf Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes, wonach aus Hygienegesichtspunkten in Kliniken, Praxen, Pflegeeinrichtungen und anderen medizinischen Arbeitsbereichen ausschließlich natürliche und kurzgeschnittene Fingernägel getragen werden sollten. Dies gerade daher, dass Nagellack die Sichtbeurteilung der Nägel behindere, auf künstlichen Nägeln die Bakteriendichte höher sei, sie den Erfolg der Händehygiene beeinträchtige und die Perforation von Einmalhandschuhen gefährde.

 

Das ArbG entschied, dass das Interesse der Arbeitnehmerin an der freien Gestaltung ihres äußeren Erscheinungsbildes hinter dem Interesse der Arbeitgeberin, die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der ihr anvertrauten Bewohner bestmöglich zu schützen, zurücktreten muss.

 

Arbeitgeberseits kann daher in den oben aufgeführten Bereichen eine entsprechende Weisung erteilt werden und sollte seitens der Arbeitnehmer auch befolgt werden.

 

ArbG Aachen, Urt. v. 21.02.2019, Az. 1 Ca 1909/18)

 

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