Stimmrechtsausschluss

Es gibt Fälle, da liegt eine Interessenkollision von Wohnungseigentümern bei der Stimmabgabe in der Eigentümerversammlung auf der Hand. In solchen Fällen regelt § 25 Abs. 5 WEG einen gesetzlichen Stimmrechtsausschluss.

Immer wieder kommt es aber zu Situationen, in denen das „Rechtsgefühl“ von einer Interessenkollision ausgeht, die gesetzliche Bestimmung aber nicht einschlägig zu sein scheint. Mit einer solchen Frage hat der BGH sich aktuell auseinandergesetzt (BGH, Urt. v. 13.1.2017 – V ZR 138/16).

1. Der Fall

In der Versammlung der Eigentümergemeinschaft soll über die Vergabe eines größeren Instandsetzungsauftrags werden. Das Stimmrecht bemisst sich nach Miteigentumsanteilen. Eigentümer G besitzt mit 504 von 1.000 Miteigentumsanteilen eine beherrschende Stellung in der Gemeinschaft. Eigentümer E berichtet in der Versammlung, dass G Gesellschafter und Geschäftsführer der G-GmbH ist, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der G-GmbH & Co. KG ist, welche ebenfalls ein Vertragsangebot abgegeben hat.

Die übrigen Eigentümer meinen, dass G vom Stimmrecht ausgeschlossen sei und lassen ihn nicht mit abstimmen. Die X-GmbH erhält daraufhin den Auftrag.

Dagegen wendet sich G mit einer Anfechtungsklage.

2. Das Problem

Gem. § 25 Abs. 5 WEG ist ein Eigentümer von der Stimmabgabe ausgeschlossen, wenn er gem. §§ 18, 19 WEG rechtskräftig zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt ist, wenn der Beschluss die Einleitung oder Beendigung eines gegen ihn gerichteten Rechtsstreits betrifft oder ein Vertrag mit ihm abgeschlossen werden soll.

Keines der drei Tatbestandsmerkmale trifft hier zu.

Indes ist G als Privatmann zugleich als Geschäftsführer und Inhaber der G-GmbH wesentlich an der G-GmbH & Co. KG beteiligt und beeinflusst deren Geschicke.

3. Die Entscheidung des BGH

Der BGH entscheidet, dass der Eigentümer G zu Recht von der Stimmabgabe ausgeschlossen wurde. Zwar ist die Vorschrift des § 25 Abs. 5 WEG ihrem Wortlaut nach nicht anwendbar, indes ergebe sich aus Sinn und Zweck dieser Regelung, dass Fälle einer schwerwiegenden Interessenkollision zu einem Stimmrechtsausschluss führen sollen. Die persönliche und wirtschaftliche Verflechtung des G mit der G-GmbH & Co. KG ist, trotz der „dazwischen geschalteten“ G-GmbH als deren persönlich haftender Gesellschafterin so eng, dass die Interessen der G-GmbH & Co. KG mit den persönlichen Interessen des Eigentümers G ausnahmsweise gleichgesetzt werden können. Dies führe zum Stimmrechtsausschluss.

4. Fazit

Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass der BGH mehrfach den Ausnahmecharakter seiner Entscheidung betont. Es reicht gerade nicht aus, dass ein Eigentümer ein besonderes Interesse am Zustandekommen eines bestimmten Beschluss hat, auch wenn er aufgrund der Anzahl seiner Stimmrechte eine beherrschende Stellung in der Gemeinschaft einnimmt. Eine unzulässige „Stimmrechts-Majorisierung“ mit der Folge eines Stimmrechtsausschlusses liegt nur dann vor, wenn die Stimmenmehrheit ersichtlich nur dafür eingesetzt wird, der Gemeinschaft eine rechtswidrigen Schaden zuzufügen.

Das jemand eine Stimmenmehrheit besitzt, ist demgegenüber elementarer Bestandteil demokratischer Regeln und kein Grund für einen Stimmrechtsausschluss.