Urlaub und Kurzarbeit

Viele Fragen stellen sich im Zusammenhang mit den in vielen Betrieben aufgrund der  Corona-Krise angeordneten Kurzarbeit. Doch welche Besonderheiten gelten für den Urlaub?

Relativ einfach ist die Behandlung von Urlaub während der Kurzarbeit. Hat der Arbeitnehmer Urlaub beantragt und bereits genehmigt, ist dieser zu gewähren. Wird er während der Kurzarbeit beantragt, gelten die allgemeinen Grundsätze, wonach Urlaub zu gewähren ist, wenn betriebliche Interessen  nicht entgegen stehen. Diese könnten im Falle der Kurzarbeit durchaus in Einzelfällen überwiegen, allerdings muss der Arbeitgeber auch in der Kurzarbeit derart planen, dass eine Gewährung von Urlaub noch möglich sein kann.

Die Arbeit fällt in diesen Fällen für den Arbeitnehmer wegen des Urlaubes aus, so dass für diese Zeit keine Kurzarbeit angeordnet werden kann bzw. für diese Zeit kein Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur zu zahlen ist. Der Arbeitnehmer erhält für diese Zeiten auch die volle Urlaubsvergütung.

Doch wie verhält es sich mit dem Urlaubsanspruch, den der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit erwirbt? Soll bei 6 Monaten Kurzarbeit mit 50% der Verringerung der Arbeitszeit der volle Urlaubsanspruch bestehen? Zur Kurzarbeit auf Null hat das LAG Hamm im Jahre 2018 (5 Sa 626/17) entschieden, dass sich in diesem Fall auch der Urlaubsanspruch für die entsprechenden Monate reduziert. Überträgt man diese Rechtsprechung wird man letztlich die Grundsätze zur Umstellung auf eine Teilzeittätigkeit heranziehen können. Hierbei kommt es darauf an, für wie viele Tage eine Arbeitsverpflichtung besteht. Bleibt es eine 5 Tagewoche mit einer Reduzierung nur der täglichen Arbeitszeit, dann bleibt es auch bei dem vollen Urlaubsanspruch. Werden nur noch 3 Tage die Woche gearbeitet, dann besteht der Urlaubsanspruch auch nur zu 3/5. Bei einem Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen verbleiben dann für die Kurzarbeit statt 15 nur 9 Tage als Urlaubsanspruch.

Wird nach der Kurzarbeit Urlaub gewährt, ist darauf zu achten, dass, obwohl das Bundesurlaubsgesetz für die Berechnung des Urlaubsentgeltes gem. § 11 sowohl das Referenz- und Entgeltausfallprinzip anwendet und somit auch auf das vor dem Urlaub gezahlte Entgelt abstellt, der EuGH ebenfalls im Jahre 2018 ausdrücklich betont hat, dass wegen Kurzarbeit das Urlaubsentgelt nicht gekürzt werden darf. (C-385/19)